23.06.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Testpflicht bleibt, Homeoffice-Pflicht entfällt

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Angesichts sinkender Corona-Infektionszahlen werden die Auflagen für Unternehmen angepasst. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten weiterhin mindestens zwei Eigen- oder Schnelltests pro Woche anbieten. Mit dem Auslaufen von Paragraph 28b Abs. 7 IfSG entfällt hingegen die gesetzliche Angebotspflicht zur mobilen Arbeit und damit auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen. Die neue Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 10. September 2021.

Diese grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten ab dem 1. Juli 2021: 

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen sowie dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu geben.  
  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zur Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelund die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Zwar entfällt künftig die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch weiterhin das Arbeiten im Homeoffice wichtige Beiträge leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Tel.: 040 30801-211