22.06.2021

Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten

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Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist nach der Verabschiedung durch Bundesrat und Bundestag am 17. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen traten bereits zum 18. Juni in Kraft. Durch dieses Gesetz, das zahlreiche Änderungen – unter anderem im Betriebsverfassungsgesetz, im Kündigungsschutzgesetz und im Sozialgesetzbuch VI – vorsieht, soll die Arbeit der Betriebsräte gestärkt werden. Die Arbeitgeber werden vielfach belastet.

Zunächst sind einige Änderungen im Wahlverfahren des Betriebsrates vorgesehen. Unter anderem wird z.B. das Mindestalter für das aktive Wahlrecht herabgesetzt. Dadurch können bereits 16-jähige Beschäftigte den Betriebsrat wählen, jedoch erst ab 18 Jahren gewählt werden. Zudem werden künftig dauerhaft Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz möglich sein. Die derzeitige Möglichkeit der Betriebsratssitzungen mittels Telekommunikationsmitteln gilt während der Corona-Pandemie lediglich befristet bis zum 30. Juni 2021. 

Der immer stärkeren Bedeutung des Datenschutzes wurde durch eine Regelung in einem neu einzufügenden § 79a BetrVG Rechnung getragen, der die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für erhobene Daten festlegt, jedoch auch das Zusammenwirken von Betriebsrat und Arbeitgeber beim Datenschutz stärken soll. 

Soweit der Betriebsrat bei Fragen Künstlicher Intelligenz mitwirkt, soll künftig das Hinzuziehen eines Sachverständigen durch den Betriebsrat stets erforderlich sein. Die Vermutung der Erforderlichkeit hat die Kostentragungspflicht für den Arbeitgeber zur Folge. 

Der Betriebsrat ist nach einer neu einzuführenden Nr. 14 in § 87 Abs. I BetrVG immer bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit einzubeziehen. Das Mitbestimmungsrecht zielt jedoch ausdrücklich auf die Ausgestaltung ab und nicht auf die Einführung mobiler Arbeit. 

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird zudem der besondere Kündigungsschutz im Kündigungsschutzgesetz ausgeweitet. Danach werden nicht nur – wie derzeit der Fall – Arbeitnehmer geschützt, die zu einer Wahlversammlung einladen, sondern auch solche, die diese Einladung nur beabsichtigen. 

Zuletzt wird durch eine Ergänzung der Regelung im SGB VII der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für das Arbeiten im Homeoffice ausgeweitet. So sind z.B. auch die notwendigen Wege zwecks Kinderbetreuung umfasst. 

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-158