30.04.2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet

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Die Sonderregelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht laufen mit dem 30. April 2021 aus. Ab dem 1. Mai gelten wieder die üblichen Fristen, um einen Insolvenzantrag zu stellen.

 

Üblicherweise muss ein Antrag auf Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds gestellt werden. Die Bundesregierung hatte wegen der Corona-Pandemie die Meldepflichten für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit im vergangenen Frühjahr außer Kraft gesetzt. Zuletzt war die Regelung noch für Unternehmen, die Anspruch auf Corona-Hilfen haben, bis zum 30. April 2021 verlängert worden.

Innerhalb der schwarz-roten Koalition herrscht derzeit Uneinigkeit darüber, ob die Regelungen erneut verlängert werden sollen. Denkbar ist etwa, dass die Aussetzung rückwirkend verlängert werden könnte.

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