04.09.2018

Ausschlussfrist greift nicht bei Vergleichsverhandlungen

Nachrichten | Recht

Berechtigte Ansprüche verfallen auch dann, wenn sie der Mitarbeiter gegen seinen Arbeitgeber verspätet geltend macht. Oftmals ist dies nicht etwa erst dann der Fall, wenn die gesetzliche Verjährung greift. Haben die Parteien eine wirksame Ausschluss-frist im Vertrag vereinbart, tritt dieser Fall erheblich früher ein. Allerdings erwarten die Gerichte zum einen eine saubere Formulierung dieser Klausel. Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Möglichkeit, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, jetzt in einem weiteren Punkt eingeschränkt. Denn führen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über einen Anspruch Vergleichsverhandlungen, kann sich eine Partei unmittelbar nach Scheitern der Verhandlungen nicht auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist berufen. Das gilt zumindest dann, wenn die Frist unter Abzug des Verhandlungszeitraums noch gewahrt ist. Das BAG hat in einem aktuellen Fall dazu festgestellt, dass die Vergleichsverhandlungen den Fristablauf hemmen. In dem jetzt entschiedenen Fall sah eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung vor, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist erst dem Arbeitgeber gegen-über und dann – bei Ablehnung – gerichtlich geltend gemacht werden müsse. Lehnte der Arbeitgeber die fristgemäße Aufforderung eines Mitarbeiters zur Mehrarbeitsvergütung noch ab, zeigte er dennoch Verhandlungsbereitschaft. Als die Verhandlungen schließlich scheiterten, war die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung abgelaufen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Unternehmen recht. Erst das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt, dass die Verhandlungen den Fristablauf gehemmt haben. Der Mitarbeiter kann seinen Anspruch damit noch geltend machen.

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Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
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