06.03.2018

Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten

Nachrichten | Recht

Menschen mit Schwerbehinderung und sogenannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Geregelt ist dies in den Paragraphen 68 ff. des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX).

Jeder Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen ist verpflichtet, in Abhängigkeit von der exakten Betriebsgröße eine bestimmte Anzahl von Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen (§ 71 SGB IX). So muss zum Beispiel ein Betrieb mit mindestens 20, aber weniger als 40 Arbeitsplätzen einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Betriebe mit 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen; noch größere Betriebe müssen mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen.

Berechnungsgrundlage der Ausgleichsabgabe

Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber nach § 77 SGB IX monatlich eine Ausgleichsabgabe von 105 bis 260 Euro zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe wird bei Betrieben ab 60 Arbeitsplätzen anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote der Menschen mit Schwerbehinderung wie folgt berechnet:

Beschäftigungsquote von 3 % bis < Pflichtsatz von 5 % = 105 Euro
Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % = 180 Euro
Beschäftigungsquote von weniger als 2 % = 260 Euro

Für Arbeitgeber, die im Jahresmittel weniger als 40 zu berücksichtigende Beschäftigte haben, beträgt die Ausgleichsabgabe 105 Euro, sofern sie jahresdurchschnittlich weniger als einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Menschen mit Schwerbehinderung beträgt die Abgabe 180 Euro.

Arbeitgeber müssen die Ausgleichsabgabe bis zum 31. März des Folgejahres an das für den Arbeitgeber am Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen. Die Anzahl der schwerbehinderten Menschen im vorangegangenen Jahr muss spätestens zum 31. März an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Die erforderliche Meldung ist rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten. Für die Meldung sind die amtlichen Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden.

Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 haben. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Tel.: 040 30801-211