30.01.2018

Arbeitsverträge von Fußball-Profis dürfen befristet werden

Nachrichten | Recht

Das entschied das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngsten Entscheidung. In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger Heinz Müller bei dem beklagten Verein FSV Mainz 05 in der Fußball-Bundesliga seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsah, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr für Bundesligaspiele nominiert, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht sowie die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von 261.000 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte schließlich keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt und insofern wirksam. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Dies begründe in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt worden sei, wären die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt.

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Hoppe-Sumic
Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
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