29.08.2024

Arbeitgeber dürfen wegen fehlender Corona-Impfung nicht abmahnen

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Mit seiner Entscheidung vom 19. Juni 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 5 AZR 192/23), dass die Weigerung sich impfen zu lassen, nicht zu einer Abmahnung führen dürfe. Hier gehe es nämlich um höchstpersönliche Rechte der Beschäftigten. Allerdings sei eine Freistellung ohne Vergütung rechtmäßig.

In der Corona-Pandemie musste sich zwar niemand gegen das Corona-Virus impfen lassen, jedoch durften Unternehmen aus bestimmten Branchen, wie beispielsweise aus der Pflege, nach Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, Beschäftigte freistellen, wenn diese sich der Impfpflicht verweigerten. Die Vergütung wurde sodann mangels Arbeitsleistung nicht gezahlt, was auch dann galt, wenn in der Freistellung eine Erkrankung erfolgte. Das BAG entschied bei einer Mitarbeiterin aus der Altenpflegeeinrichtung, die sich nicht impfen lassen wollte, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Lohnfortzahlung für die Freistellung zu leisten, da man nach damaligem Stand der Dinge davon ausginge, mit einer entsprechenden Impfung die vulnerablen Gruppen schützen zu können. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem später die Rechtmäßigkeit der Norm aus dem Infektionsschutzgesetz bestätigt. Weiterhin ist das BAG der Ansicht, dass die Erkrankung während der Freistellung nicht monokausal dafür war, dass die Arbeitnehmerin nicht arbeiten konnte, sodass sie für die Zeit der Erkrankung kein Geld erhält. Allerdings entschied das BAG, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss, da eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht vorliegt. Die Verweigerung einer Impfung sei nämlich vom Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt. Diese Entscheidung müssen Arbeitgeber akzeptieren.

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