26.03.2019

Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes bei Praktika

Nachrichten | Recht

Keine Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bei Aufteilung der maximalen Praktikumszeit von drei Monaten in mehrere Zeitabschnitte: Jüngst entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass eine Praktikantin keine Vergütung bekommt, wenn deren Praktikum wegen einer Unterbrechung länger als drei Monate dauerte, da die Unterbrechung geplant und mit dem Ausbilder abgesprochen worden sei. Die Praktikantin absolvierte bei der Betreiberin einer Reitanlage ein dreimonatiges Orientierungspraktikum für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015 und wurde nicht vergütet. Bereits im November erkrankte die Praktikantin für einige Tage. Ab dem 20. Dezember 2015 trat die Praktikantin ihren Weihnachtsurlaub an und vereinbarte am 26. Dezember 2015 auf eigenen Wunsch mit dem Unternehmen, dass sie in der ersten Januarwoche auf anderen Pferdehöfen zur Probe arbeiten werde und daher das Praktikum erst am 12. Januar 2016 fortsetzen werde. Das Praktikum endete dann am 26. Januar 2016. Nach Beendigung des Praktikums forderte die Praktikantin entsprechend des Mindestlohngesetzes eine Zahlung in Höhe von 5.491 EUR für die Praktikumszeit. Nach ihrer Ansicht sei das MiLoG anzuwenden, weil die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten worden sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt, wobei das Landesarbeitsgericht die Klage abwies. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe nicht, da das Praktikum die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe. Aus persönlichen Gründen seien Unterbrechungen innerhalb der drei Monate möglich, sofern persönliche Gründe bestehen und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Das Praktikum sei wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für einige Tage unterbrochen worden und im Anschluss an die Unterbrechungen unverändert fortgesetzt worden, daher sei die Höchstdauer nicht überschritten worden, so das BAG.

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Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
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