14.09.2022

Anhebung des Mindestlohns ab Oktober auf 12 Euro

Nachrichten | Arbeit | Recht

Zum 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde. Gleichzeitig wird die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung auf 520 Euro pro Monat bzw. 6.240,00 Euro pro Jahr angehoben. Dieser Betrag entspricht 43,33 Mindestlohnstunden als monatliche Obergrenze der Vertragsarbeitszeit.

Bezogen auf eine Wochenarbeitszeit entspricht dies einer Arbeitszeit von 9,97 Stunden pro Woche. Für Midi-Jobber erfolgt eine Anpassung auf eine Monatsverdienstgrenze von 1.600,00 Euro. Die Mindestlohnerhöhung hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen und der Bundesrat am 10. Juni 2022 abschließend gebilligt.

Die außerordentliche gesetzliche Anhebung des Mindestlohns weicht vom eigentlichen Erhöhungsverfahren ab. Regelungen hierzu sind im Mindestlohngesetz verankert. Üblicherweise schlägt die sogenannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Einmalig zum Oktober 2022 wird dieser nun durch den Gesetzgeber selbst angehoben. Die gesetzliche Anhebung ist als problematisch anzusehen. Sie bedeutet einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Auch führt diese zu einem Vertrauensverlust in das im Mindestlohngesetz vorgesehene Verfahren zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes mittels der Mindestlohnkommission. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat in diesem Zusammenhang zwei Gutachten in Auftrag gegeben, die im Ergebnis zu großen Bedenken kamen. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit den neuen Regeln zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze eigentlich eine Arbeitszeit von genau 10 Stunden wöchentlich ermöglichen. Bei einer Wochenarbeitszeit von exakt 10 Stunden würde die Geringfügigkeitsgrenze im Falle einer ganzjährigen Beschäftigung nach der Neuregelung aber bereits überschritten und es läge demnach keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Umgekehrt droht bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze und tatsächlicher Leistung von durchschnittlich 10 Arbeitsstunden pro Woche eine Unterschreitung des Mindestlohnes. Möchte man aus Gründen der Vereinfachung trotzdem eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden vereinbaren bei einem Monatsverdienst von 520 Euro und sowohl Mindestlohn als auch Geringfügigkeitsgrenze beachten, bleibt nur den Arbeitnehmer in einem Umfang von 1,76 Stunden pro Jahr ohne Lohnabzug freizustellen.  

Kontakt

Hoppe-Sumic
Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-219