18.03.2022

Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet

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Der Bundestag hat den Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 18. März 2022 verabschiedet. Auch der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben. Mit Ablauf des 19. März entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht treten damit außer Kraft. Bis einschließlich 2. April wird den Bundesländern die Möglichkeit gegeben, an den bislang geltenden Verordnungen festzuhalten. Davon machen zum Beispiel Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein (teilweise) Gebrauch.

Die wichtigsten Punkte im Überblick: 

  • Notwendige Schutzmaßnahmen können nach der Neuregelung weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein.
  • Länder können in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Landesparlament das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt.
  • Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.

Quelle: BDA

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