19.11.2021

3G-Modell am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

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Am 18. November 2021 hat der Bundestag zahlreiche (Gesetzes-) Änderungen beschlossen. Dazu gehören vor allem eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes hinsichtlich des 3G-Zugangsmodells zum Arbeitsplatz und einer Homeoffice-Pflicht sowie eine Änderung und Verlängerung der Sars-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung. Die Änderungen werden voraussichtlich am Mittwoch, den 24. November 2021, in Kraft treten. Dagegen wurde ein Gesetzesentwurf zur Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgelehnt.

**Update***

Nach der Zustimmung des Bundestages hat auch der Bundesrat am 19. November 2021 einstimmig der Gesetzesänderung zugestimmt. Nunmehr bleibt lediglich die Verkündung des Gesetzes abzuwarten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht von einem Inkrafttreten am Mittwoch, den 24. November 2021, aus.

3G-Zugangsmodell 

Im Rahmen des 3G-Zugangsmodells dürfen die Arbeitsstätten, in denen körperliche Kontakte mit anderen Mitarbeitern oder Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten werden, soweit die Mitarbeiter einen Nachweis über die Impfung, Genesung oder Testung mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Zugangsbeschränkung täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Hierfür ist er berechtigt personenbezogene Daten, wie z.B. den Impf-, Genesungs-, oder Teststatus des Mitarbeiters zu verarbeiten und zu speichern. 

Die Testung darf im Rahmen eines Schnelltests maximal 24 Stunden und im Rahmen eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Die Verschaffung eines negativen Testnachweises liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, z. B. im Rahmen einer Bürgertestung. Der Arbeitnehmer kann allerdings auch den Betrieb ohne Testnachweis betreten, um ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Testangebot anzunehmen. Die Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung besteht weiterhin fort. 

Darüber, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zur Erfüllung der Pflichten aus dem 3G-Modell zu verhalten haben, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium eine Rechtsverordnung erlassen. 
Das 3G-Modell gilt zunächst bis zum 19. März 2022. 

Homeoffice-Pflicht

Im Infektionsschutzgesetz wird ebenfalls die Pflicht zum Angebot des Arbeitens von zu Hause bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten wieder eingeführt, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe (z. B. Störung der Betriebsabläufe) entgegenstehen. Die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (z. B. räumliche Enge, Störung durch Dritte, unzureichende Ausstattung). 

Arbeitsschutzverordnung 

Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird durch die beschlossene Änderung von der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgekoppelt und bis zum 19. März 2022 verlängert. 

Maßnahmen der Länder 

Während künftig einige Maßnahmen durch die Länder nicht mehr möglich sind, wie z. B. Ausgangsbeschränkungen oder die Schließung von Betrieben usw., können die Bundesländer andere Maßnahmen weiterhin eigenständig vornehmen. Hierzu gehören insbesondere auch 2G-Modelle für die Gastronomie oder den Veranstaltungsbereich. 

Die Regelungen treten am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht von einem Inkrafttreten am Mittwoch, den 24. November 2021, aus. 



Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-158