03.11.2022

UN Kaufrecht nach der CISG

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Bei allen Exportgeschäften und den meisten Importgeschäften deutscher Außenhändler richten sich die kaufrechtlichen Pflichten und Rechte der Vertragsparteien in erster Linie eigentlich nicht nach dem deutschen BGB und dem HGB, sondern nach der CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods), dem UN-Kaufrecht, (mitunter auch „Wiener Kaufrecht“ genannt). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien die Geltung des UN-Kaufrechts ausschließen. Dies geschieht allerdings fast standardmäßig und oft unreflektiert. Dabei ist das UN-Kaufrecht inhaltlich durchaus akzeptabel und dem Kaufrecht nach dem BGB recht ähnlich. Zumindest wird im Regelfall gelten, dass das UN-Kaufrecht der Vereinbarung des Rechts des ausländischen Vertragspartners vorzuziehen ist, das zumeist weder der deutsche Außenhändler noch sein Anwalt in seinen Auswirkungen sicher abschätzen können. Das UN-Kaufrecht hat zudem den Vorteil, dass man sich hierauf leichter wird einigen können, da beide Parteien in der Regel nicht bereit sind, das Recht des Vertragspartners ohne UN-Kaufrecht als maßgeblich zu akzeptieren.

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