09.01.2020

Langzeit-Lieferantenerklärung - Hinweise für die Erstellung

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Handelsbetriebe sollten bei Erstellung einer Langzeit-Lieferantenerklärung für ihre Kunden den exakten Wortlaut und die sonstigen Formvorschriften der einschlägigen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 – insbesondere die Art. 62 und 63 sowie den Anhang 22-16 zu der Verordnung – beachten. Hierbei sollten sie nach Möglichkeit den Wortlaut der Erklärung von ihrem Vorlieferanten übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Beschreibung der Ware; eigene Handelsbezeichnungen oder Produktnummern können und sollten zusätzlich mit aufgenommen werden, um eine klare Produktzuordnung zu gewährleisten. Sollte sich herausstellen, dass der Wortlaut des Vorlieferanten nicht mit den Formvorschriften der EU-Verordnung übereinstimmt, ist eine berichtigte (Langzeit-)Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten anzufordern. Bis zur Vorlage dieser berichtigten Erklärung sollten keine eigenen (Langzeit-)Lieferantenerklärungen ausgestellt werden. Die Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch rückwirkend für maximal ein Jahr ausgestellt werden.

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Wiese
Anna Wiese
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