17.09.2024

Betriebsänderungen

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In Unternehmen (nicht: Betrieb!) mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht (§ 111 BetrVG). Der Betriebsrat muss bereits vor der Durchführung der Maßnahme gebildet sein; einem erst im Laufe des Betriebsänderungsverfahrens gewählter Betriebsrat kommen keine Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG zu.

Kontakt

Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234