11.10.2022

Aufklärung nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung

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Ab dem 10. September 2021 hat der Arbeitgeber die Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Diese Aufklärung soll im Rahmen der Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung sollte zu Dokumentationszwecken schriftlich festgehalten und von den Beschäftigten per Unterschrift bestätigt werden. Hierfür können Sie das nachstehende Muster verwenden.

Kontakt

Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234