18.09.2024

Abmahnung

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Fehlverhalten des Mitarbeiters berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn der Mitarbeiter bereits zuvor wegen eines gleich gelagerten Fehlverhaltens unter Kündigungsandrohung abgemahnt worden ist. Zu diesem Bereich zählen nicht nur Verletzungen der eigentlichen Arbeitspflicht (Minder- beziehungsweise Schlechtleistungen), sondern auch Verstöße gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (zum Beispiel häufiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Verletzung der Anzeige- und Meldepflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz). Ist eine Kündigung in diesen Fällen ausgesprochen worden und fehlt es an einer vorherigen einschlägigen Abmahnung, wird der Arbeitgeber einen eventuellen Kündigungsschutzprozess in aller Regel nicht erfolgreich durchführen können. Über alle Einzelheiten informiert die nachstehende Übersicht.

Kündigung

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Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234