30.10.2020

Pflicht zur Betriebsratssitzung mittels Video- und Telekommunikation?

Nachrichten | CB Artikel

Im März wurde anlässlich der Corona-Pandemie befristet bis zum 31. Dezember 2020 die Möglichkeit geschaffen, Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telekommunikationsmitteln durchzuführen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber, unter Verweis auf die Möglichkeit der elektronischen Durchführung, eine geplante Präsenzsitzung des Gesamtbetriebsrates untersagt und die Kostentragung abgelehnt hat. Das LAG entschied, dass die Untersagung eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstelle. Es bestehe zwar die Möglichkeit, die Sitzungen ohne physische Anwesenheit abzuhalten, der Betriebsrat könne jedoch nicht darauf verwiesen werden. Ein Vorrang der Durchführung mittels Kommunikationsmitteln bestehe gerade nicht. Zudem sei eine Durchführung der in dieser Sitzung geplanten Wahlen nicht im elektronischen Wege zulässig. Offen ließ das LAG, ob ein Betriebsrat nicht im Einzelfall unter außergewöhnlichen Umständen tatsächlich gehalten sein kann, die Sitzung durchzuführen.

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