23.10.2020

Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz bergen Risiken

Nachrichten | CB Artikel

Aufhebungsverträge sind ein probates Mittel, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Allerdings kann die Willenserklärung eines Arbeitnehmers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen Androhung beispielsweise einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung angefochten werden. Seltener kann ein Aufhebungsvertrag gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 (5 Sa 173 / 19) hierzu eine Entscheidung getroffen. Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei Abschluss „völlig verzweifelt“. Der in dieser Situation abgeschlossene Aufhebungsvertrag verstieß nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegen das Gebot fairen Verhandelns und war damit gegenstandslos.     

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