01.08.2024

Einkauf 24/7 in Hessen – die digitalen Kleinstsupermärkte kommen!

Nachrichten | CB Artikel

Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für ein Ladenöffnungsgesetz nicht mehr ausschließlich beim Bund, sondern bei den einzelnen Bundesländern und diese haben davon auch Gebrauch gemacht. Mit der am 15. Juli 2024 verkündeten Gesetzesnovellierung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes ist das Land Hessen zum Vorreiter für den Verkauf von Waren des täglichen Gebrauchs 24/7 geworden. Das Ladenöffnungsgesetz in seiner neuen Fassung erlaubt nun die Öffnung von digitalen Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen und definiert die digitalen Kleinstsupermärkte in § 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes als vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten und durch digitale Lösungen ohne Verkaufspersonal betrieben werden.

In den digitalen Kleinstsupermärkten darf sonn- und feiertags zu keiner Zeit eine Beschäftigung zum Feilhalten und Verkauf erfolgen. Dies bezieht auch den Umstand mit ein, dass Personal am Sonntag/Feiertag für keinerlei planmäßige Tätigkeiten, insbesondere nicht zum Auffüllen des Sortiments in der Verkaufsstelle, beschäftigt werden darf – ausverkaufte Artikel können erst am nächsten Werktag wieder aufgefüllt werden. Die Begrenzung der Fläche bezieht sich ausdrücklich nur auf Verkaufsflächen, damit sind Lagerflächen und sonstige Betriebsflächen nicht in die Berechnung mit einzubeziehen. Die Begrenzung des Sortiments auf Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs muss gleichermaßen dauerhaft vorliegen. Es ist zu erwarten, dass weitere Bundesländer sich dieser oder einer vergleichbaren Gesetzesnovellierung anschließen. 

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