11.09.2024

Besonderheiten zur Kündbarkeit von Betriebsratsmitgliedern

Nachrichten | CB Artikel

Mitglieder des Betriebsrates sind besonders vor personellen Maßnahmen geschützt.

Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Betrieb oder eine Betriebsabteilung wird geschlossen, wobei bei Letzterem geprüft werden muss, ob das Betriebsratsmitglied nicht in einer anderen Abteilung auf Grund seiner Qualifikation weiterbeschäftigt werden kann. Hier muss notfalls auch ein Arbeitsplatz freigekündigt werden. Ferner ist eine außerordentliche Kündigung nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates zulässig. Fehlt diese, muss die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden und erst nach rechtskräftiger Ersetzung kann gekündigt werden. Rechtskräftig bedeutet im Falle eines zweitinstanzlichen Verfahrens, dass diese erst gegeben ist, wenn die Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Betriebsratsmitglied Arbeitnehmer des Betriebs und bekommt entsprechend Entgelt. Eine Freistellung ist zwar grundsätzlich möglich, nicht aber ein Hausverbot, da dies eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellen würde. Auch einer Versetzung, bei der das Betriebsratsmitglied sein Mandat verlieren würde, etwa bei Versetzung in einen anderen Betrieb, muss der Betriebsrat zustimmen. Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen das Betriebsratsmitglied selbst mit der Versetzung einverstanden ist. 

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